Satzung des Kulturvereins Culture Club Barmen e.V.
I. Name, Rechtsform, Sitz
1. Der Name des Vereins lautet: Culture Club Barmen.
2. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Anerkennung dieser Eigenschaft durch die jeweils zuständigen Finanzbehörden ist zu beantragen und aufrecht zu erhalten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
4. Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.
II. Zweck
1. Gegenstand des Vereins ist die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen. Dabei werden besonders altersspezifische Interessen berücksichtigt.
2. Unter kultureller Arbeit versteht der Verein die Durchführung und Förderung z.B. von:
- Konzerten
- Lesungen
- Filmveranstaltungen
- Ausstellungen
- Kreativen, künstlerischen und handwerklichen Interessen
bei denen die Mitglieder des Vereins selbst musikalisch aktiv sind. Allerdings möchte der Verein auch befreundeten Musikern, Autoren sowie Nachwuchskräften die Möglichkeit bieten, ihre Kunst im Rahmen seines Vereinslebens vorzustellen, sofern sie keine kommerziellen Absichten verfolgen. Vereinsfremde Veranstaltungen sind nicht geplant.
3. Die Durchführung der Veranstaltungen erfolgt durch Mitglieder, denen ggf. Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz erstattet werden kann. Ansprüche genehmigt der Vorstand durch 2/3 Mehrheit.
4. Der Verein fördert und unterstützt die Bildung von Interessengruppen im Rahmen seiner Ziele (II.2).
5. Solange der Verein im Sinne der Ziffern 1, 2, 3 gemeinnützig ist, darf die Gemeinnützigkeit nicht durch Leistungen gefährdet werden, welche gegen die einschlägigen steuerlichen Bestimmungen verstoßen.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und im Sinne der Satzung zu handeln.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet:
- Mit Zugang einer schriftlichen Austrittserklärung, die zu Händen des Vorstands vorliegen muss, und die nach Ablauf einer Frist von 3 Wochen wirksam wird;
- durch Ausschluss.
4. Der Austritt ist jederzeit möglich.
5. Für den Ausschluss eines Mitglieds ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Mitgliederversammlung und Vorstand stimmen gemeinsam ab, nachdem der Betroffene angehört wurde. Der Ausschluss bedarf einer Begründung. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.
6. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
7. Laut Protokoll der Mitgliederversammlung vom 12.2.2012 beträgt der Mitgliedsbeitrag bis auf weiteres monatlich € 60,00. Mit diesem Beitrag wird im Wesentlichen das Vereinsheim (Miete, Heizung, Strom, Versicherung) unterhalten. Darüber hinaus bestimmt jedes Mitglied die Höhe seines Beitrags selbst. Fördermitglieder zahlen € 30,00 pro Jahr.
8. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu entrichten.
IV. Organe
Der Verein hat folgende Organe:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Den Vorstand
V. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist als ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einmal jährlich mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. Anträge zur endgültigen Tagesordnung sind dem Vorstand zwei Tage vor der Sitzung zuzusenden.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
- Entscheidungen über grundsätzliche, die Aufgaben des Vereins betreffende Fragen.
- Satzungsänderungen.
- Entlastung und Neuwahl des Vorstandes.
- Billigung des Haushaltsplans.
- Sonstige ihr durch diese Satzung zugeteilte Aufgaben.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von 1/4 der Mitglieder vom Vorstand unverzüglich mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Rechte und Befugnisse wie der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Sie kann ferner über die Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder beschließen.
3. Abstimmungsberechtigt sind die Anwesenden.
4. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Über die Beschlüsse der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt und vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer unterzeichnet.
7. Die Beratungen, Beschlüsse und Niederschriften sind öffentlich und jederzeit für jedes Mitglied einsehbar, soweit nicht anders beschlossen.
VI. Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes und der Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, Kassierer und höchstens 3 weiteren Personen. Der Vorstand wird mit seinen Funktionen von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer Mitglied des Vereins ist.
3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, Auslagen können ersetzt werden.
4. Der Vorstand ist unbedingt an die Weisungen und Beschlüsse der Mitgliederversammung gebunden.
5. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Abstimmung nach Vorschlag. Gewählt ist der Kandidat, auf den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Die Amtszeit des Vorstandes dauert bis zur Beendigung der ordentlichen Mitgliederversammlung, in welcher auch der neue Vorstand gewählt wird.
6. Jedes Vorstandsmitglied kann vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit abberufen werden.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist unverzüglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, dessen Amtszeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern abläuft.
8. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können in einzelnen Fällen oder auf Zeit beratende Personen zuziehen, sowohl aus dem Kreis der Mitglieder als auch aus dem Kreis der Personen, die die Ziele des Vereins fördern.
9. Alle Vorstandsmitglieder können jeweils zu zweit den Verein nach außen vertreten.
VII. Rechnungswesen
1. Der Vorstand erstellt die Jahresrechnung innerhalb der ersten 4 Monate des neuen Geschäftsjahres.
2. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Belege und die Jahresberechnungen werden jährlich durch einen Prüfer geprüft, der nicht dem Vorstand, wohl aber dem Kreis der Mitglieder angehören kann.
3. Die Jahresrechnung mit einem Geschäftsbericht und dem Bericht des Prüfers ist den Mitgliedern zur Billigung in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Einladung zuzustellen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VIII. Änderung der Satzung
1. Die Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.
2. Die Änderung der Satzung Ziffer II. ist nur durch Beschlüsse mit allen in den betreffenden Versammlungen vorhandenen Mitgliederstimmen zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch 2/3 Mehrheit aller Anwesenden, die Satzung zu ändern, soweit das zur Behebung von Bedenken des Registergerichts oder des Finanzamtes erforderlich ist und der Vereinszweck durch die Änderung nicht berührt wird. In diesen Fällen ist allen Mitgliedern vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
IX. Auflösung
1. Zur Auflösung ist ein 2/3 Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Die Mitgliederversammlung ist Liquidatorin mit 2/3 Mehrheit.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Förderkreis Bergische Musikschule e.V., Hofaue 51, 42103 Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
X. Sonstiges
Soweit in dieser Satzung für Vorgänge keine Bestimmungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Übrigen sind die Mitglieder verpflichtet, notfalls ergänzende Bestimmungen zur Sicherung des Vereinszwecks zu beschließen.
Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 21.2.2011 beschlossen, am 12.2.2012 geändert, und am 14.11.2012 hier publiziert.
Der Verein wurde am 26.4.2012 ins Vereinsregister eingetragen und am 26.10.2012 als gemeinnützig anerkannt.